Scheich Muhammad al-Hassan al-Dadaw:
Wenn die islamischen Anstandsregeln des Bittgebets erfüllt werden, so verspricht Allah, dass dieses angenommen wird. Allah bricht nicht, was Er versprochen hat (siehe 3:9).
Er sagte: „Bittet / Ruft Mich; Ich will eure Bitte erhören.“ (40:60)
Dies bezieht sich auf das Bittgebet, das folgende islamische Voraussetzungen erfüllt: Das Bittgebet darf nicht für eine Sünde sein oder etwas Unbarmherziges oder dass man darin überfällig ist.
„…Und begeht keine Übertretungen. Allah liebt die nicht, die Übertretungen begehen.“ (2:190)
Es darf die Grenzen Allahs nicht überschreiten. Wenn der Mensch also Allah bittet, sich Ihm zuwendet, ohne unachtsam zu sein oder mit in einer Sache abgelenkt zu sein, und er denkt gut von Allah, dass Er sein Bittgebet erhören wird, so ist es verpflichtend für ihn, zu glauben, dass Allah dieses erhören wird. Schließlich versprach Allah dies und Er bricht sein Versprechen niemals.
„Das ist ein Versprechen Allahs. Allah bricht Sein Versprechen nicht / nie. Doch die meisten Menschen wissen es nicht.“ (30:6)
Moderator: Es gibt (den Hadith): „Bittet Allah und…“
Dadaw: „…und seid überzeugt von einer Antwort…“[1]
Deswegen wurde authentisch vom Propheten ﷺ überliefert, dass er sagte:
لاَ يَقُولَنَّ أَحَدُكُمُ اللَّهُمَّ اغْفِرْ لِي إِنْ شِئْتَ (اللَّهُمَّ ارْحَمْنِي إِنْ شِئْتَ) لِيَعْزِمِ الْمَسْأَلَةَ فَإِنَّهُ لاَ مُكْرِهَ لَهُ
„Niemand soll sagen: ‚O Allah! Wenn Du willst, vergib mir!‘ (O Allah! Wenn Du willst, erbarme Dich meiner!) Man soll in seiner Bitte entschlossen sein, denn ohnehin kann niemand Allah zu etwas zwingen.“[2]
[1] Der vollständige Hadith des Propheten ﷺ lautet:
ادْعُوا اللَّهَ وَأَنْتُمْ مُوقِنُونَ بِالإِجَابَةِ وَاعْلَمُوا أَنَّ اللَّهَ لاَ يَسْتَجِيبُ دُعَاءً مِنْ قَلْبٍ غَافِلٍ لاَهٍ
„Bittet Allah und seid überzeugt von einer Antwort. Wisset, dass Allah nicht das Bittgebet eines unachtsamen, abgelenkten Herzens erhört.“ Jāmiʿ al-Tirmiḏī, Kapitel 48, Hadithnr. 3479.
[2] Sahih al Buchārī, Kapitel 80, Hadithnr. 6338; Sahih Muslim, Kapitel 48, Hadithnr. 2679; Sunan Abī Dāwūd, Kapitel 8, Hadithnr. 1483; Jāmiʿ al-Tirmiḏī, Kapitel 48, Hadithnr. 3497.