Schröpfen (hijama) im Ramadan | Sh. Muhammad ad-Dadaw

Fragesteller: Wie lautet das Urteil über Schröpfen (ḥijāma) im Ramadan tagsüber?

Moderator: Scheich, Bruder Muḥammad aus Libyen fragt nach dem islamischen Urteil des Schröpfens im Ramadan.

Scheich Muhammad al-Hassan al-Dadaw: Sich tagsüber – wenn man fastet – schröpfen zu lassen ist verpönt (makrūh), da es ihn (körperlich) schwächt und es zum Fastenbrechen kommen kann. Deswegen heißt es im Hadith (des Propheten ﷺ):

أَفْطَرَ الْحَاجِمُ وَالْمَحْجُومُ

„Derjenige, der schröpft und derjenige, der sich schröpfen lässt, haben ihr Fasten gebrochen.“[1]

Saugt nämlich derjenige, der schröpft, verstärkt Blut aus, das seinen Hals erreichen kann und er schluckt es herunter, bricht er dadurch sein Fasten. Derjenige, der sich schröpfen lässt, bricht sein Fasten, wenn er aufgrund des Schröpfens ohnmächtig wird oder einen starken Schwindelanfall erleidet. Aus diesen Gründen ist es im Islam unbeliebt (makrūh) für den Fastenden sich schröpfen zu lassen. Er kann dies später machen lassen (wenn er nicht fastet). Was man aber heute in Krankenhäuser vorfindet, in denen Blutproben zur Untersuchung genommen werden, fällt nicht unter diesem Urteil. Denn die Blutabnahme führt nicht zur Körperschwäche oder zu einem Anfall, die ein Fastenbrechen zur Folge hätten. Ebenso fällt darunter nicht das Schröpfen, bei dem die Haut nicht angeritzt wird bzw. Schröpfgläser auf die (unversehrten) Hautstellen gesetzt und erhitzt werden, um das Blut in Wallung zu bringen, ohne es zu entziehen. Mit dieser Methode des Schröpfens (sog. Trockenschröpfen) darf sich der Fastende im Ramadan behandeln lassen, weil sie das Fasten nicht bricht.

[1] Sunan Abī Dāwūd, Kapitel 14, Hadithnr. 2367, 2369 ff.; Jāmiʿ al-Tirmiḏī, Kapitel 8, Hadithnr. 774;
Sunan Ibn Mājah, Kapitel 7, Hadithnr. 1679 ff.

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