Scheich Muhammad al-Hassan al-Dadaw: Es ist für eine Frau nicht erlaubt, ihrem Ehemann (als Bedingung) die zweite Ehe zu verbieten oder sich ihm deswegen zu widersetzen, wenn er in der Lage ist, ihre finanziellen und körperlichen Rechte zu erfüllen. Allah hat dieses Recht dem Mann eingeräumt, und es in Seinem Buche eindeutig festgelegt. Wer dieses Recht leugnet, begeht Unglaube (kufr), der dazu führt, dass man den Glauben verliert. Und wer behauptet, es sei frauenfeindlich oder schädlich, hat den Gesandten Allahs ﷺ, seine Gefährten und die Umma eines Fehlers beschuldigt und auch dies stellt Unglaube (kufr) dar. Diese Bedingungen, die die Leute in Verträgen auferlegen, stehen im Widerspruch zur Sunna des Gesandten Allahs ﷺ. Vom Propheten ﷺ wurde authentisch überliefert, dass er sagte:
„Was ist mit einigen Völkern los, dass sie Bedingungen stellen, die sich nicht im Buche Allahs finden lassen? Jedes dieser Bedingungen, die nicht im Buche Allahs vorkommt, ist nichtig, selbst wenn es 100 Bedingungen wären. Allahs Buch hat Vorrang und Seine Bedingungen sind stärker und weiser. Der Bund gehört nur demjenigen, der (einen Sklaven) freigelassen hat.“[1]
Ebenso wurde authentisch überliefert, dass er ﷺ sagte:
وَالْمُسْلِمُونَ عَلَى شُرُوطِهِمْ إِلاَّ شَرْطًا حَرَّمَ حَلاَلاً أَوْ أَحَلَّ حَرَامًا
„…Die Muslime halten sich an ihre Bedingungen, es sei denn, die Bedingung verbietet Erlaubtes oder erlaubt Verbotenes.“[2]
Die genannte Bedingung verbietet etwas Erlaubtes! Deshalb wird ihr keine Beachtung geschenkt.
Im Werk „al-Muwaṭṭaʾ“ von Mālik im Kapitel „Bedingungen, die bei der Eheschließung nicht erlaubt sind“ überliefert er von Saʿīd b. al-Musaiyib, dass dieser über eine Frau befragt wurde, die mit ihrem Ehemann vertraglich festhielt, er dürfe nicht mit ihr die Stadt verlassen, und er antwortete:
يَخْرُجُ بِهَا إِنْ شَاءَ
„Wenn er will, verlässt er mit ihr die Stadt.“
Mālik merkte an:
فَالأَمْرُ عِنْدَنَا ذَلِكَ أَنَّهُ إِذَا شَرَطَ الرَّجُلُ لِلْمَرْأَةِ وَإِنْ كَانَ ذَلِكَ عِنْدَ عُقْدَةِ النِّكَاحِ أَنْ لاَ أَنْكِحَ عَلَيْكِ وَلاَ أَتَسَرَّرَ إِنَّ ذَلِكَ لَيْسَ بِشَىْءٍ إِلاَّ أَنْ يَكُونَ فِي ذَلِكَ يَمِينٌ بِطَلاَقٍ أَوْ عِتَاقَةٍ فَيَجِبُ ذَلِكَ عَلَيْهِ وَيَلْزَمُهُ
„Bei uns ist gebräuchlich, dass nachdem der Mann eine Frau heiratet und mit ihr im Rahmen des Ehevertrages vertraglich vereinbart, er werde keine weitere Ehe eingehen oder eine Sklavin halten, dies keine Bedeutung hat, es sei denn, er macht einen Scheidungseid oder eine Befreiung davon abhängig. Dann ist er verpflichtet, die Bedingung einzuhalten.“[3]
Diejenige Frau, die von Allah und dem jüngsten Tag überzeugt ist, wird sich an die Regeln des Islams halten. Sie nimmt sich Muḥammad ﷺ und seine Gefährten, also die ausgewandert sind und diejenigen, die ihnen dabei geholfen haben, zum Vorbild. Über sie sagte Allah:
„Wenn sie an das Gleiche glauben, woran ihr glaubt, dann werden sie rechtgeleitet sein…“ (2:137)
Gesellschaftliche Bräuche bzw. vorherrschende Sitten haben keinen Nutzen und wäre dies der Fall, so wären uns folgende Personen bereits vorausgeeilt: Muḥammad ﷺ, seine Gefährten, die rechtgeleiteten Kalifen, die Kämpfer von Badr, diejenigen, die unter dem Baum den Treueeid leisteten und die restlichen rechtschaffenen Altvorderen (salaf aṣ-ṣāliḥ).
Deshalb darf sie nicht die Scheidung von ihm verlangen. Es stellt auch keinen Schaden dar, wenn er imstande ist. Ausnahme: Sie weiß, dass er weder finanziell noch körperlich imstande sein wird. In diesem Fall ist er ein Sünder, wenn er eine weitere Frau heiratet. Sie darf ihn dann nach der Scheidung fragen, da sie sonst einen Schaden erleiden würde.
[1] In leicht unterschiedlichen Wortlauten: Sahih al-Buchārī, Kapitel 34, Hadithnr. 2155 f., 2168, Kapitel 50, Hadithnr. 2563, Kapitel 54, Hadithnr. 2729, 2753; Sahih Muslim, Kapitel 20, Hadithnr. 1540; Sunan Abī Dāwūd, Kapitel 31, Hadithnr. 3929 f.; Sunan Ibn Mājah, Kapitel 19, Hadithnr. 2521; Sunan al-Nasāʾī, Kapitel 44, Hadithnr. 4655 f.
[2] Jāmiʿ al-Tirmiḏī, Kapitel 15 Hadithnr. 1352; siehe auch Sunan Abī Dāwūd, Kapitel 25, Hadithnr. 3594.
[3] Muwaṭṭaʾ Imam Mālik, Hadithnr. 1110.