Moderator: Geehrter Scheich, jemand fragte im Facebook Livestream über das Urteil ein Geschenk eines Nicht-Muslims entgegenzunehmen. Sie ist Muslima, aber ihr Bruder nicht. Darf sie das Geschenk von ihm akzeptieren, insbesondere wenn es Geld ist?
Scheich Muhammad al-Hassan al-Dadaw: Ja, sie darf das Geschenk annehmen und im Gegenzug Geschenke machen (die gleichwertig oder wertvoller sind).[1] Der Prophet ﷺ hatte ein Geschenk der Götzendiener angenommen, nämlich das von al-Muqauqis[2]. Er würde also die Geschenke von Götzendienern und auch anderen Menschen akzeptieren und Gegengeschenke machen. Genauso darf sie auch ihrem nichtmuslimischen Bruder etwas zurückschenken. Die Mutter der Gläubigen Ṣafīya bt. Ḥuyaiy b. Akhṭab stiftete ihrem jüdischen Bruder ein Haus.[3] Ebenfalls befahl der Prophet ﷺ Asmāʾ bt. Abī Bakr, dass sie ihre Mutter, die Götzendienerin war (und den Islam hasste), in ihr Haus lässt und ihre Geschenke annimmt.[4] Deswegen offenbarte Allah folgende Koranverse in Sure al-Mumtaḥina (Nr. 60):
„Allah verbietet euch nicht, gegenüber denjenigen, die nicht gegen euch der Religion wegen gekämpft und euch nicht aus euren Wohnstätten vertrieben haben, gütig zu sein und sie gerecht zu behandeln. Gewiss, Allah liebt die Gerechten. Er verbietet euch nur, diejenigen, die gegen euch der Religion wegen gekämpft und euch aus euren Wohnstätten vertrieben und zu eurer Vertreibung Beistand geleistet haben, zu Schutzherren zu nehmen. Diejenigen, die sie zu Schutzherren nehmen, das sind die Ungerechten.“ (60:8–9)
Darüber hinaus wurde vom Propheten ﷺ authentisch überliefert, dass er ʿUmar b. al-Khaṭṭāb ein gestreiftes Gewand schenkte. So sagte dieser: „O Gesandter Allahs, du sagtest zum Gewand von ʿUṭārid, dass so etwas nur jemand anziehe, der keinen Anteil am Jenseits habe.“ ʿUmar fürchtete sich, zu diesen Leuten zu gehören. Da sagte er (ﷺ): „Ich gab es (das Gewand) dir nicht, damit du es (selbst) anziehst.“ Da gab es ʿUmar seinem Bruder (aus Mekka), der ein Götzendiener war.[5]
Moderator: Wie sieht das Urteil aus, wenn man weiß, dass die Einnahmequelle des Geld(geschenk)es ḥarām war?
Dadaw: Dies ist unerheblich. Schließlich war das Geld für ihn ḥarām, für sie (die Fragestellerin) jedoch ḥalāl. Eine Geldverschiebung von Person A in das Vermögen von B ändert das Urteil über das Geld. So wurde ja vom Propheten ﷺ authentisch überliefert, dass als er das Haus von ʿĀʾischa betrat, etwas Fleisch vorfand, was ihm gebracht wurde und er davon probierte. Man teilte ihm mit, dass es eine Spende für (das Sklavenmädchen) Barīra war. Daraufhin sagte er:
هُوَ عَلَيْهَا صَدَقَةٌ وَلنَا هَدِيَّة
„Für sie ist es eine Spende und für uns ein Geschenk.“[6]
Er aß also vom Fleisch. Zunächst war das Fleisch eine Spende und nachdem Barīra das Eigentum daran erlangte, schenkte sie es dem Propheten .[7]
[1] Basierend auf den von ʿĀʾischa überlieferten Hadith, dass der Prophet ﷺ es pflegte, Geschenke anzunehmen und im Gegenzug Gegengeschenke machen (die gleichwertig oder wertvoller waren), in Sahih al-Buchārī, Kapitel 51, Hadithnr 2585; Sunan Abī Dāwūd, Kapitel 24, Hadithnr. 3536; Jāmiʿ al-Tirmiḏī, Kapitel 27, Hadithnr. 1953.
[2] Ägyptischer Herrscher, der nach einem Briefwechsel mit dem Propheten ihm u.a. das berühmte Maultier Duldul schenkte.
[3] Al-Maqdisī, Al-Muġnī, Band 8, Seite 236 mwN, Edition: Dār ʿĀlam al-Kutub.
[4] Ihre Mutter hatte sie besucht und ihre einige Geschenke mitgebracht. Jedoch hatte Asmāʾ ihr den Eintritt verwehrt, die Geschenke zunächst abgelehnt und einen Boten entsandt, der über ʿĀʾischa den Propheten ﷺ hierüber befragen solle. Der Prophet ﷺ antwortete, dass sie sie ins Haus eintreten lassen und ihre Geschenke akzeptieren solle; siehe Ibn Saʿd, Ṭabaqāt al-kubrā, Band 8, Seite 198, Edition: Dār al-Kutub al-ʿIlmīya.
[5] Siehe Sahih al-Buchārī, Kapitel 11, Hadithnr. 886, Kapitel 51, Hadithnr. 2612, Kapitel 78, Hadithnr. 5981; Sahih Muslim, Kapitel 37, Hadithnr. 2068; Sunan Abī Dāwūd, Kapitel 2, Hadithnr. 1076, Kapitel 34, Hadithnr. 4040; Sunan al-Nasāʾī, Kapitel 48, Hadithnr. 5295.
[6] Sahih al-Buchārī, Kapitel 24, Hadithnr. 1493, 1495, Kapitel 51, Hadithnr. 2577 ff., Kapitel 67, Hadithnr. 5097, Kapitel 68, Hadithnr. 5284, Kapitel 70, Hadithnr. 5439, Kapitel 85, Hadithnr. 6761; Sahih Muslim, Kapitel 12, Hadithnr. 1074 f., Kapitel 20, Hadithnr. 1504; Sunan Abī Dāwūd, Kapitel 9, Hadithnr. 1655; Sunan Ibn Mājah, Kapitel 10, Hadithnr. 2476; Sunan al-Nasāʾī, Kapitel 23, Hadithnr. 2614, Kapitel 27, Hadithnr. 3447 f., 3450, 3453 f., Kapitel 34, Hadithnr. 3760, Kapitel 44, Hadithnr. 4643.
[7] Dem Propheten ﷺ war es verboten, Zakat oder Spenden anzunehmen.