Moderator: Was ist das Urteil über die Ehefrau, die den Familiennamen ihres Ehemannes annimmt?
Scheich Muhammad al-Hassan al-Dadaw: Wenn man in Bezug auf den Rufnamen und der Zugehörigkeit z.B. „Soundso, Tochter des Soundso“ oder „Sie gehört zu dieser Familie“ etc. sagt, so ist dies nicht erlaubt. Der Prophet ﷺ verfluchte diejenigen, die sich einem anderen als ihren (biologischen) Vätern zuschreiben oder ihre Zugehörigkeit zu einem anderen Herrn festlegen.
Er ﷺ sagte:
مَنِ انْتَسَبَ إِلَى غَيْرِ أَبِيهِ أَوْ تَوَلَّى غَيْرَ مَوَالِيهِ فَعَلَيْهِ لَعْنَةُ اللَّهِ وَالْمَلاَئِكَةِ وَالنَّاسِ أَجْمَعِينَ لاَ يَقْبَلُ اللَّهُ مِنْهُ (يَوْمَ الْقِيَامَةِ) صَرْفًا وَلاَ عَدْلاً …
„…Wer sich jemand anderem als seinen Vater zuschreibt oder als Klient (maulā) eines anderen als seines eigenen Herrn ausgibt, so liegt der Fluch Allahs, der Engel und der Menschen auf ihn. Allah wird von ihm keine Wiedergutmachung in Form von Pflichthandlungen oder freiwilligen Handlungen (am Tage der Auferstehung) annehmen.“[1]
Bezieht sich die Frage aber darauf, was auf Dokumenten geschrieben steht (z.B. Ausweis), etwa wenn sie z.B. die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Staates erwerben möchte und dies nur auf diese Weise möglich ist, da es bei den Einwohnern des Landes üblich ist, dass die Frau den Familiennamen des Ehemannes anzunehmen hat, so ist dies kein Problem. Denn sie (die Annahme des Namen) geschieht aufgrund der Dokumente (und ist damit lediglich ein bürokratischer Akt).[2]
[1] Sahih al-Buchārī, Kapitel 58, Hadithnr. 3172, Kapitel 85, Hadithnr. 6755; Sahih Muslim, Kapitel 15, Hadithnr. 1370, Kapitel 20, Hadithnr. 1508; Jāmiʿ al-Tirmiḏī, Kapitel 31, Hadithnr. 2127; Sunan Ibn Mājah, Kapitel 20, Hadithnr. 2609, Kapitel 22, Hadithnr. 2712.
[2] In Deutschland darf die Ehefrau ihren Familiennamen behalten. Eine andere Möglichkeit wäre z.B., dass sie einen Doppelnamen führt („Ihr Nachname-Sein Nachname“).