Scheich Sa‘id al-Kamali:
Al-Buchārī und Muslim überliefern in ihren Sahih-Werken, dass ʿĀʾischa sagte:
كَانَ إِذَا أَتَى مَرِيضًا ـ أَوْ أُتِيَ بِهِ ـ قَالَ (أَذْهِبِ الْبَاسَ رَبَّ النَّاسِ، اشْفِ وَأَنْتَ الشَّافِي لاَ شِفَاءَ إِلاَّ شِفَاؤُكَ، شِفَاءً لاَ يُغَادِرُ سَقَمًا)
„Wenn der Gesandte Allahs ﷺ einen Kranken besuchte oder dieser ihm gebracht wurde, würde pflegen, Folgendes zu sagen:
‚Nimm d(ies)en Schaden hinweg, Herr der Menschen. Heile – denn Du ja der Heiler, außer dem es keinen wahren Heiler gibt – mit einer Heilung, die keine Krankheit zurücklässt.‘“[1]
Aḏhibi-l-bās(a) rabba-n-nās ischfi anta-sch-schāfī lā schifāʾa illā schifāʾuk(a) schifāʾan lā yuġādir(u) saqaman
Lernt dieses Bittgebet auswendig, möge Allah euch reichlich belohnen!
Abū Dāwūd[2] und al-Tirmiḏī[3] überliefern von Ibn ʿAbbās , dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
مَا مِنْ عَبْدٍ مُسْلِمٍ يَعُودُ مَرِيضًا لَمْ يَحْضُرْ أَجَلُهُ فَيَقُولُ سَبْعَ مَرَّاتٍ: أَسْأَلُ اللَّهَ الْعَظِيمَ رَبَّ الْعَرْشِ الْعَظِيمِ أَنْ يَشْفِيَكَ إِلاَّ عَافَاهُ اللَّهُ مِنْ ذَلِكَ الْمَرَضِ
„Es gibt keinen muslimischen Diener, der einen Kranken – nicht zum Todeszeitpunkt – besucht und siebenmal ‚Ich bitte Allah, den Gewaltigen (al-ʿAẓīm), den Herren des gewaltigen Thrones, dass Er dich heilt‘ sagt, außer dass Allah ihn von dieser Krankheit heilt.“
Asʿal(u) allāha-l-ʿaẓīm(a) rabba-l-ʿarschi-l-ʿaẓīm an yaschfiyak(a)
Das sind also die Hadithe und deren Bedeutungen, die einen gewaltigen Lohn garantieren, wenn man einen Kranken besucht. Die rechtschaffenen und gottergebenen Menschen würden stets darauf achten, das zu tun, was nützlich (für ihr Jenseits) ist. Sie würden nicht zulassen, dass ihnen diese Gelegenheiten entgehen, mit denen ihr Herr zufrieden sein wird, wenn Er sieht, wie sie sie ergreifen.
[1] Sahih al-Buchārī. Kapitel 75, Hadithnr. 5675; Sahih Muslim, Kapitel 39, Hadithnr. 2191; siehe auch Jāmiʿ al-Tirmiḏī, Kapitel 48, Hadithnr. 3565; Sunan Ibn Mājah, Kapitel 31, Hadithnr. 3520.
[2] Sunan Abī Dāwūd, Kapitel 21, Hadithnr. 3106
[3] Jāmiʿ al-Tirmiḏī, Kapitel 28, Hadithnr. 2083.